Am 1.6.2007 trat die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (kurz "REACH")[1] in Kraft.
REACH enthält folgende Regelungen:
1. Hersteller von Stoffen, Importeure von Stoffen als solche oder von Stoffen in Zubereitungen in die Europäische Gemeinschaft (EG) und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) müssen diese Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur ab 1.6.2008 registrieren[2], sofern sie in Mengen von wenigstens 1 t/a hergestellt oder importiert werden und es sich nicht um Stoffe handelt, die von der Registrierpflicht ausgenommen sind. Sog. "Phase-in-Stoffe", dies sind z. B. Stoffe, die im Altstoffverzeichnis EINECS aufgeführt sind, können in der Zeit vom 1.6.2008 bis 1.12.2008 vorregistriert werden. Vorregistrierte Stoffe müssen in Abhängigkeit von der Herstell‑/Importmenge erst zu späteren Zeitpunkten registriert werden[3].
2. Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen müssen entweder ein Sicherheitsdatenblatt[4] oder eine Sicherheitsinformation[5] dem Abnehmer zur Verfügung stellen. In bestimmten Fällen wird das Sicherheitsdatenblatt durch einen Anlage mit einschlägigen Expositionsszenarien ergänzt ("erweitertes Sicherheitsdatenblatt")[6].
3. Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, aus denen unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein Stoff freigesetzt werden soll, müssen diesen Stoff ebenfalls registrieren, sofern er in den Erzeugnissen ingesamt zu mehr als 1 t/a enthalten ist[7]. Hierfür gelten dieselben Registrierfristen wie bei 1.
4. Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die einen Stoff der sog. "Kandidatenliste" zu mehr als 0,1 Masse-% je Erzeugnis enthalten, müssen an professionelle Abnehmer und auf Anforderung an Verbraucher für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende Informationen, mindestens aber den Namen des Stoffes, zur Verfügung stellen[8].
5. Verwender von Chemikalien (Stoffe und Zubereitungen), sog. "nachgeschaltete Anwender", müssen ab 1.6.2008 zusätzliche Pflichten erfüllen, teilweise jedoch erst nach Erhalt eines erweiterten Sicherheitsdatenblattes. Nachgeschaltete Anwender können zur Unterstützung der Hersteller von Stoffen und der Importeure von Stoffen und Zubereitungen bei der Registrierung diesen zweckdienliche Informationen bereitstellen.[9]
[1]VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
[3] Artikel 23 von REACH.
[4] Artikel 31 Abs. 1 von REACH.
[5] Artikel 32 von REACH.
[6] Artikel 31 Abs. 7 von REACH.
[7] Artikel 7 Abs. 1 von REACH.
[8] Artikel 33 von REACH.
[9] Artikel 37 von REACH.